§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

 

(1) Der Verein führt den Namen Couchbesetzer & Co. Gnadenhof

 

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Zarnewanz und ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält der Verein den Zusatz e.V.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere durch die Leitung eines Gnaden- und Schutzhofes für Klein- und Nutztiere (z.B. Ziegen, Schafe, Hühner, Enten), für Pferde, Hunde und Katzen in Not. Der Hof bietet in erster Linie Schutz, Pflege und Therapie verhaltensauffälliger und körperlich und seelisch misshandelter Tiere.

 

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe betreibt der Verein einen Gnadenhof, in welchem die Tiere untergebracht, versorgt und gepflegt werden, und bis zu ihrem Lebensende ein würdiges Leben erfahren können.

 

Andere Tierarten in Not oder Wildtiere können je nach Möglichkeiten aufgenommen oder versorgt werden.

 

Das Aufnehmen von Tieren entscheidet der Vorstand. Tiere die nicht zu den unseren passen (sei dies nun die Verträglichkeit mit anderen Tieren aggressives oder hyperaktives Verhalten), können jederzeit abgelehnt werden.

 

Eine Aufnahmepflicht seitens des Vereins besteht nicht, da unsere Kapazität beschränkt ist. Der Verein hat das Recht aufgenommene Tiere jederzeit auch zu vermitteln. Sei dies nun an private Plätze oder Öffentliche Institutionen wie Tierheime.

 

(3)  Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, sowie den persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder für die Zwecke des Gnadenhofs.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.

 

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.

 

(2)  Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

 

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

 

(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.

 

(3)  Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

 

a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;

 

b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

 

c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

 

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungs­beschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

 

 

§ 6 Beiträge

 

(1)  Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung, dessen Höhe nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.

 

(2)  Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.

 

(3)  Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Vorstand

 

1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.

 

2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 

3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

 

4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.

 

5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.

 

§ 8a Aufgabenbereich des Vorstandes

1)   Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.

2)    Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.

3)    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

4)    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand unter Berücksichtigung aller Formalien (§ 71 BGB) von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

5)     Die Mitglieder des Vorstandes haben Einzelvertretungsbefugnis.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich, erhält jedoch Erstattung notwendiger nachgewiesener Auslagen und Fahrtkosten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitglieder­ver­sammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

(2)  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

 

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;

 

b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;

 

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;

 

d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;

 

e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;

 

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

 

g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines.

 

(3)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.

 

(4)  Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(5)  Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

 

(6)  Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Online-Versammlung

1)    Jedes Organ des Vereins kann seine Versammlung im Internet als Online-Versammlung durchführen. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen (Webbrowser, Email-Client, Konferenzsoftware) möglich ist.

2)     Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, muss die Einladung neben der Tagesordnung auch die Internetadresse (URL) und die Zugangsdaten zur OnlineVersammlung enthalten. Auf dieser Webseite wird auch die Art und Weise der technischen Durchführung beschrieben. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden zügig umgesetzt.

3)     Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Es findet eine strenge Zugangskontrolle statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zwecke die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein änderbares Passwort, das nicht für andere Zwecke verwendet werden sollte. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Die Anmeldung zur OnlineVersammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.

4)    Im Falle der Online-Versammlung darf die Einladungsfrist gemäß § 9 Abs. 3 auf 1 Woche verkürzt werden.



5)     Während der Online-Mitgliederversammlung sind Abstimmungen möglich. In wichtigen Fragen erfolgen Abstimmungen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel wie Online-Formulare. Diese Formulare müssen enthalten:

  1. den Antrag, über den abgestimmt werden soll,

 

  1. das Ende des Abstimmungszeitraums,

 

  1. mit allen Wahlmöglichkeiten und „Enthaltung“ gekennzeichnete Felder, welche zur Stimmabgabe angeklickt werden können,

 

  1. weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangs­be­rech­ti­gungs­daten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder, falls die Identifizierung und Legitimierung nicht bereits durch andere technische Maßnahmen geprüft wurde,

 

  1. den Zeitpunkt der Absendung.

6)       Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.

7)      Die Versammlung entscheidet, ob nicht angemeldete Benutzer die Inhalte der OnlineVersammlung lesen dürfen.

8)      Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online-Versammlung Sorge zu tragen.

9)      Die reale Mitgliederversammlung ist immer dann zwingend, wenn eine zentrale Beschlussfassungen der Mitglieder für besondere Fälle bevorsteht,  etwa auch bei  einer Verschmelzung/Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz (so u. a. § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG), oder grundlegende Satzungsänderungen.

 

§ 11 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2)  Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§ 12 Satzungsänderungen, Auflösung, Vermögensanfall bei Auflösung

 

(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

 

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

(2)  Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.

 

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

 

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen gemeinnützigen Verein für Tiere, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

(5) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

 

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 31.03.2017 errichtet.

 

 

 

 

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.